Interessant zu Wissen

Insolvenzvermeidung:

Natürlich ist unser oberstes Ziel, Ihre Insolvenz zu vermeiden entweder über ein außergerichtliches oder ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Schuldner und Gläubiger versuchen gemeinsam, sich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans gütlich zu einigen. Scheitern jedoch beide Verfahren, bleibt nur noch der Weg der Insolvenz zur Schuldenfreiheit.

Privatinsolvenz - Verbraucherinsolvenz:

Es gibt Alternativen zur Insolvenz!
Es gibt Alternativen zur Insolvenz!
  • Natürliche Personen
  • Zur Zeit nicht selbstständig
  • Ehemals Selbstständige, wenn weniger als 19 Gläubiger und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen
  • Auch gegen den Willen der Gläubiger möglich
  • Eine echte Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang
  • Drei Stufen, die grundsätzlich bei vielen Sinn machen:
  • 1. außergerichtlicher Vergleich - Einigungsversuch
  • 2. gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
  • 3. vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphase.

Regelinsolvenz - Selbstständige oder ehemalige...

Es gibt immer einen 2. Weg!
Es gibt immer einen 2. Weg!
  • Natürliche und juristische Personen
  • Aktuell selbstständige Privatpersonen
  • Ehemals selbstständige Privatpersonen, wenn mehr als 19 Gläubiger oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
  • Diese Regelung ermöglicht es in der Praxis jedem Selbständigen, seine Tätigkeit trotz Insolvenz oder Überschuldung, fortzusetzen

P-Konto Bescheinigung - Pfändungs-Schutzkonto:

Kontopfändung oder P-Konto
Kontopfändung oder P-Konto

Seit dem 01.01.2012 können Sie ausschließlich einen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto in Anspruch nehmen - ein sogenanntes P-Konto (Schutzkonto).

Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden (bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter). Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu.

Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von 1.402,28€ (1.410€) ab 01. Juli 2023 (davor waren es: 1.330,16€ (1.340€), davor 1.252,64€, davor 1.178,59€, davor 1.133,80€, davor 1.073,88€ und davor waren es 1.045,04€) je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto Pfändungs-Schutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Deshalb ist es sinnvoll, das P-Konto nur im Guthaben zu führen.

Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen.

Merke: Nicht möglich für ein Geschäftskonto oder für ein Gemeinschaftskonto.

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023 - PDF Link [109 KB]

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