P-Konto Bescheinigung - Pfändungs-Schutzkonto

Pfändungs-Schutzkonto - P-Konto Bescheinigung:

Kontopfändung oder P-Konto
Kontopfändung oder P-Konto

Seit dem 01.01.2012 können Sie ausschließlich einen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto in Anspruch nehmen - ein sogenanntes P-Konto - Schutzkonto.

Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden (bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter). Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu.

Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von 1.560,00€ ab 01. Juli 2025 (davor waren es: 1.491,75€ (1.500,00€), davor 1.402,28€ (1.410€), 1.330,16€ (1.340€), davor 1.252,64€, davor 1.178,59€, davor 1.133,80€, davor 1.073,88€ und davor waren es 1.045,04€) je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto Pfändungs-Schutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Ein P-Konto kann nur in Guthaben geführt werden.

Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen.

Zwei Beispiele:
Eine P-Konto Bescheinigung für ein Pfändungs-Schutzkonto in Höhe von 1.560,00€
(für eine Person) ist ab 01. Juli 2025 möglich. Bei einer Person und einer unterhaltspflichtigen Person (z.B. der Ehepartner oder ein Kind) liegt die Pfändungsfreigrenze bei 2.145,23€ und ist ebenfalls ab 01. Juli 2025 möglich. (Änderungen und Irrtümer vorbehalten).

Merke: Nicht möglich für ein Geschäftskonto oder für ein Gemeinschaftskonto.

Pfändungsfreigrenzen: Juli 2025 - Juni 2026

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